Namensrecht in der Schweiz: Richtlinien zur Namensgebung
Eine Schwangerschaft ist eine aussergewöhnliche und aufregende Erfahrung, die das Leben der werdenden Eltern für immer verändert. Die Zeit bis zur Ankunft deines Babys sollst du natürlich in vollen Zügen geniessen und dich in aller Ruhe auf die Zeit nach der Geburt vorbereiten. Dazu gehört auch die Suche nach dem perfekten Vornamen, die viele werdende Mütter und Väter während der Schwangerschaft beschäftigt.
Damit das Zivilstandsamt den Wunschnamen für dein Kind akzeptiert, solltest du dich vorab über das Namensrecht informieren. In diesem Artikel sammeln wir daher Infos zu gültigen Regelungen, verbotenen Namen und Aspekten, die bei einer möglichen Namensänderung deines Kindes zu beachten sind.
Das Namensrecht in der Schweiz: Was Eltern wissen sollten
In der Schweiz existieren keine konkreten gesetzlichen Bestimmungen zur Vergabe von Vornamen. Das heisst, es gibt z. B. keine Liste mit zulässigen Vornamen, aus denen die Eltern auswählen dürfen. Allerdings gilt: Der Vorname darf dem Kindeswohl nicht schaden. Daher wird die Eignung eines Vornamens vom Zivilstandsamt geprüft und bestimmte Namen können abgelehnt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Interessen des Kindes durch den Vornamen verletzt werden könnten.
Laut Schweizer Gesetzgebung wird kein offizieller Rufname bestimmt. Die Reihenfolge der Vornamen richtet sich nach der Eintragung im Geburtsregister, aber der Rufname wird dabei nicht besonders gekennzeichnet. Im Alltag kann dein Kind auch nur Teile seines vollständigen amtlichen Namens benutzen – dieser Name wird dann als Rufname bezeichnet.
Richtlinien zur Namensgebung: Welche Vornamen sind in der Schweiz erlaubt?
Die Zivilstandsverordnung fasst keine ausdrücklichen Regeln zusammen, an die sich Eltern bei der Namenswahl halten sollen. Generell gilt, dass Eltern bei der Namenswahl frei sind, solange die Interessen des Kindes durch den ausgesuchten Vornamen nicht offensichtlich gefährdet werden. In der Praxis gibt es allerdings einige bewährte Richtlinien, an denen sich die Zivilstandsämter orientieren.
Generell gilt also: Der Vorname darf das Kindeswohl nicht gefährden.
Wie genau diese gesetzliche Bestimmung ausgelegt wird, ist im Laufe der Zeit auch immer wieder Änderungen unterworfen. So muss ein Vorname heute nicht mehr eindeutig weiblich oder männlich, sondern darf auch neutral sein. Ein eindeutiger Mädchen- oder Jungenname als Zweitname ist nicht mehr zwingend erforderlich. Im Zweifelsfall werden solche Entscheidungen aber häufig auch situationsabhängig getroffen.
Wie viele Vornamen darf man haben?
Eine gesetzlich festgelegte Begrenzung für die Anzahl der Vornamen gibt es nicht. Üblicherweise haben Kinder ein bis drei Vornamen, Standesbeamte genehmigen jedoch häufig bis zu fünf Namen. Zu viele Vornamen können für ein Kind mitunter Probleme bedeuten – bereits bei alltäglichen Angelegenheiten wie dem Ausfüllen von Formularen. Aus technischen Gründen ist ausserdem die Zeichenanzahl in Ausweisen beschränkt: Beim Pass sind es 45 Zeichen, bei der ID 30 Zeichen für die Vornamen.
Verbotene Vornamen: Wann wird ein Name nicht eingetragen?
Da die Namenswahl dem Kindeswohl nicht schaden darf, dürfen Vornamen nicht bewusst lächerlich oder anstössig sein. Auch wenn es in der Schweiz keine offizielle Liste mit verbotenen Vornamen gibt, erweisen sich einige Namen dennoch als grundsätzlich nicht eintragungsfähig. Um die Interessen des Kindes zu schützen, lassen sich also folgende grundsätzliche Richtlinien ableiten:
Namen, die typischerweise Verbindungen zum Bösen hervorrufen, werden nicht anerkannt. Namen aus der Bibel wie Judas oder Lucifer zählen dementsprechend zu den bekanntesten „verbotenen Vornamen“.
Gleichermassen gilt, dass religiöse Empfindungen durch den Vornamen nicht verletzt werden dürfen (z. B. Christus oder Gott).
Weitverbreitete Marken- oder Ortsnamen sind als Vorname ebenfalls nicht zugelassen.
Geschwister bzw. Zwillinge dürfen nicht denselben oder sehr ähnlich klingende Namen tragen (z. B. Philip und Philippe).
Zu den populärsten „verbotenen Vornamen“, die häufiger in den Medien thematisiert werden, zählen Namen, die nicht als Vorname erkennbar sind (z. B. Chanel, Cocacola), Fantasienamen oder peinliche Vornamen (z. B. Bierstübl, Pillula). Bei anderen Vornamen besteht wiederum die Möglichkeit, über die Eintragung zu verhandeln: So ist Mercedes zwar vorrangig als Markenname geläufig, allerdings trägt das Automobil einen bekannten Frauennamen, der bereits zuvor existierte.
Bedenke, dass deinem Kind sein Name später nicht peinlich sein sollte. Manche Namen sind mit bestimmten Klischeebildern verbunden: Leider kann das deinem Kind eventuell unangenehm sein oder es im Schul- oder Berufsleben sogar negativ beeinflussen. Obwohl die Gesellschaft ungewöhnlichen Namen gegenüber immer offener wird, solltest du solche Bedenken bei der Namenswahl im Hinterkopf behalten.
Das Namensgesetz in der Schweiz: Welchen Nachnamen bekommt das Kind?
Bei vielen Eltern drehen sich die Gedanken bei der Namenswahl selbstverständlich hauptsächlich um den perfekten Vornamen. In vielen Fällen muss aber auch noch beachtet werden, welchen Nachnamen das Kind tragen wird bzw. kann. Dafür gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:
Die Eltern sind verheiratet und führen einen gemeinsamen Familiennamen: Diesen Familiennamen erhält das Kind als Geburtsnamen.
Die Eltern sind verheiratet, führen aber keinen gemeinsamen Familiennamen: In diesem Fall kann das Kind den Ledignamen von Mutter oder Vater tragen. Den Nachnamen, den das erste gemeinsame Kind trägt, werden auch alle weiteren Geschwister erhalten.
Die Eltern sind nicht verheiratet, aber besitzen die gemeinsame elterliche Sorge: Bei der Geburtsmeldung können Eltern entweder den Ledignamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsname für das Kind eintragen lassen. Weitere gemeinsame Kinder werden denselben Namen tragen.
Die Eltern sind unverheiratet und nur einem Elternteil steht die elterliche Sorge zu: Steht ein Kind unter der elterlichen Sorge nur eines Elternteils, trägt es dessen Ledignamen.
Wichtig: Die Entscheidung über den gewünschten Vornamen fällst du am besten rechtzeitig, denn nach der Geburt ist die Zeit knapp: Innerhalb von drei Tagen nach der Geburt muss ein Neugeborenes beim Zivilstandsamt angemeldet werden – dabei muss auch der gewählte Vorname mitgeteilt werden.
Namensänderung bei Kindern
Im Alltag sind Namensänderungen häufig gang und gäbe: Bei einerHochzeit oder nach einer Scheidung ist die Änderung des Nachnamens der Ehepartner zum Beispiel nicht unüblich. Bei der Änderung des Vornamens sieht es da etwas anders aus. Zwar ist die Namensänderung nicht unmöglich, jedoch viel schwieriger zu erreichen sowie mit Kosten verbunden.
Vornamen ändern lassen
Eine Abänderung des Vornamens ist bei wichtigen Gründen gerechtfertigt – dass eine Person den eigenen Vornamen nicht mag, reicht als Änderungsgrund meist nicht aus. Stattdessen soll ausgeschlossen werden, dass eine Person wegen ihres Namens im Alltag schwere Nachteile spürt. Meistens ist die Möglichkeit zur Namensänderung gegeben, wenn:
durch den Namen Komplikationen im Alltag entstehen, die ein normales Mass übersteigen. z. B. durch eine sehr schwierige Schreibweise/Aussprache oder einen sehr ungewöhnlichen Vornamen.
eine Person ihren Vornamen an ihr gefühltes Geschlecht angleichen möchte.
Nachname ändern: Das ist bei Kindern zu beachten
Vor allem im Bereich der Familiennamen gibt es Spielraum für Änderungen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Paare heiraten oder sich scheiden lassen. Eine Änderung des Familiennamens des Kindes ist dann unter Umständen möglich. Folgende Fälle sind denkbar:
Heiraten die Eltern erst nach der Geburt und nehmen einen gemeinsamen Familiennamen an, kann auch das Kind diesen Namen tragen.
Besteht kein gemeinsamer Familienname, wird bereits bei der Hochzeit festgelegt, welchen Namen zukünftige Kinder tragen sollen. Innerhalb eines Jahres nach der Geburt kann auch der Ledigname des anderen Elternteils als Nachname des Kindes bestimmt werden.
Wird die gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Geburt begründet, können Eltern innerhalb eines Jahres auf dem Zivilstandsamt den Ledignamen des anderen Elternteils als Namen für ihr Kind bestimmen.
Andere Umstände, wie die Scheidung der Eltern, haben auf den Nachnamen des Kinds keinen Einfluss. In so einem Fall muss ein Namensänderungsgesuch gestellt werden, das allerdings nur bei „achtenswerten“ Gründen eine Namensänderung erwirken wird.
Wichtig: Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist seine Zustimmung für eine Namensänderung erforderlich.
Fazit: Gesetzliche Vorschriften zur Namensgebung in der Schweiz
Die Namensgebung ist für viele werdende Eltern spannend, aber auch eine kleine Herausforderung. Schliesslich soll der gewählte Vorname dein Kind das ganze Leben über begleiten. Bei der Namenswahl haben Eltern in der Schweiz grundsätzlich viele Freiheiten. Ob du dich für einen einfachen Vornamen, einen Doppelnamen, einen klassischen oder einen seltenen Vornamen oder sogar einen geschlechtsneutralen Vornamen entscheidest, ist ganz dir überlassen. Dennoch gibt es einige gängige Richtlinien bei der Namensgebung, an die sich Eltern halten müssen. Die Namensgesetze dienen einerseits dem Schutz des Kindeswohls, indem sie anstössige oder lächerliche Vornamen verbieten. Andererseits zielen sie darauf ab, durch Regelungen zum Geburtsnamen die Namenseinheit zwischen Familienmitgliedern zu gewährleisten.
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Quellen und weiterführende Informationen
https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand/faq/namensrecht.html
(abgerufen am 08.01.2026)
https://www.ch.ch/de/familie-und-partnerschaft/mutterschaft-und-vaterschaft/schwangerschaft-und-geburt/geburt-meines-kindes-anmelden/#vor-und-nachname-der-kinder
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https://www.ch.ch/de/familie-und-partnerschaft/heirat--konkubinat--partenariat/heiraten/#name-nach-der-heirat
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https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2004/362/de
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https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#book_1/tit_1/chap_1/lvl_B/lvl_II_I/lvl_2
(abgerufen am 08.01.2026)
https://www.swissmom.ch/de/arbeit-recht-und-finanzen/namens-und-familienrecht/die-wahl-des-passenden-vornamens-10863
(abgerufen am 08.01.2026)
https://www.swissmom.ch/de/arbeit-recht-und-finanzen/namens-und-familienrecht/10-fakten-tipps-zur-vornamenwahl-18146
(abgerufen am 08.01.2026)
Bildquellen in chronologischer Reihenfolge im Text:
Titelbild: iStock.com/Antonio_Diaz
1. Bild im Text: iStock.com/vgajic
2. Bild im Text: iStock.com/Liudmila_Fadzeyeva











