Frau recherchiert nach rechtlichen Bestimmungen zur Namensgebung eines Babys.

Namensrecht in der Schweiz: Richtlinien, verbotene Namen und Namensänderung beim Kind

Bei der Namenswahl haben Eltern generell viele Freiheiten: Ob du einen einfachen Vornamen oder einen Doppelnamen, einen klassischen oder seltenen Vornamen oder sogar einen geschlechtsneutralen Vornamen für dein Kind aussuchst, ist ganz dir überlassen. Dennoch gibt es ein paar gängige Richtlinien bei der Namensgebung, an die sich Eltern bei der Namensgebung halten müssen. Damit der Name vom Zivilstandsamt auch akzeptiert wird, solltest du dich vorab über das Namensrecht informieren. In diesem Artikel sammeln wir daher Infos zu gültigen Regelungen, verbotenen Namen und Aspekten, die bei einer möglichen Namensänderung deines Kindes zu beachten sind.

Schwangere Frau hält einen Teddybären gegen ihren Babybauch.

Inhaltsverzeichnis

  • Richtlinien bei der Namensgebung

  • Verbotene Vornamen für Kinder

  • Nachname des Kindes

  • Namensänderung bei Kindern

Das Na­mens­recht in der Schweiz: Was El­tern wis­sen soll­ten

In der Schweiz existieren keine konkreten gesetzlichen Bestimmungen zur Vergabe von Vornamen. Das heisst, es gibt z. B. keine Liste mit zulässigen Vornamen, aus denen die Eltern auswählen dürfen. Allerdings gilt: Der Vorname darf dem Kindeswohl nicht schaden. Daher wird die Eignung eines Vornamens vom Zivilstandsamt geprüft und bestimmte Namen können abgelehnt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Interessen des Kindes durch den Vornamen verletzt werden könnten.

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Wusstest du, dass...

Laut Schweizer Gesetzgebung wird kein offizieller Rufname bestimmt. Die Reihenfolge der Vornamen richtet sich nach der Eintragung im Geburtsregister, aber der Rufname wird dabei nicht besonders gekennzeichnet. Im Alltag kann dein Kind auch nur Teile seines vollständigen amtlichen Namens benutzen – dieser Name wird dann als Rufname bezeichnet.

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Wel­che Vor­na­men sind in der Schweiz er­laubt?

Die Zivilstandsverordnung fasst keine ausdrücklichen Regeln zusammen, an die sich Eltern bei der Namenswahl halten sollen. Generell gilt, dass Eltern bei der Namenswahl frei sind, solange die Interessen des Kindes durch den ausgesuchten Vornamen nicht offensichtlich gefährdet werden. In der Praxis gibt es allerdings einige bewährte Richtlinien, an denen sich die Zivilstandsämter orientieren.

Generell gilt also: Der Vorname darf das Kindeswohl nicht gefährden.

Wie genau diese gesetzliche Bestimmung ausgelegt wird, ist im Laufe der Zeit auch immer wieder Änderungen unterworfen. So muss ein Vorname heute nicht mehr eindeutig weiblich oder männlich, sondern darf auch neutral sein. Ein eindeutiger Mädchen- oder Jungenname als Zweitname ist nicht mehr zwingend erforderlich. Im Zweifelsfall werden solche Entscheidungen aber häufig auch situationsabhängig getroffen.

Ver­bo­te­ne Vor­na­men: Wann wird ein Name nicht ein­ge­tra­gen?

Da die Namenswahl dem Kindeswohl nicht schaden darf, dürfen Vornamen nicht bewusst lächerlich oder anstössig sein. Auch wenn es in der Schweiz keine offizielle Liste mit verbotenen Vornamen gibt, erweisen sich einige Namen dennoch als grundsätzlich nicht eintragungsfähig. Um die Interessen des Kindes zu schützen, lassen sich also folgende grundsätzliche Richtlinien ableiten:

  • Namen, die typischerweise Verbindungen zum Bösen hervorrufen, werden nicht anerkannt. Namen aus der Bibel wie Judas oder Lucifer zählen dementsprechend zu den bekanntesten „verbotenen Vornamen“.

  • Gleichermassen gilt, dass religiöse Empfindungen durch den Vornamen nicht verletzt werden dürfen (z. B. Christus oder Gott).

  • Weitverbreitete Marken- oder Ortsnamen sind als Vorname ebenfalls nicht zugelassen.

  • Geschwister bzw. Zwillinge dürfen nicht denselben oder sehr ähnlich klingende Namen tragen (z. B. Philip und Philippe)

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Wusstest du, dass...

Zu den populärsten „verbotenen Vornamen“, die häufiger in den Medien thematisiert werden, zählen Namen, die nicht als Vorname erkennbar sind (z. B. Chanel, Cocacola), Fantasienamen oder peinliche Vornamen (z. B. Bierstübl, Pillula). Bei anderen Vornamen besteht wiederum die Möglichkeit, über die Eintragung zu verhandeln: So ist Mercedes zwar vorrangig als Markenname geläufig, allerdings trägt das Automobil einen bekannten Frauennamen, der bereits zuvor existierte.

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Wel­chen Nach­na­men wird das Kind tra­gen?

Bei vielen Eltern drehen sich die Gedanken bei der Namenswahl selbstverständlich hauptsächlich um den perfekten Vornamen. In vielen Fällen muss aber auch noch beachtet werden, welchen Nachnamen das Kind tragen wird bzw. kann. Dafür gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:

Hände umfassen kleine Babyfüsse und formen dabei ein Herz.
  • Du bist verheiratet und ihr führt einen gemeinsamen Familiennamen: Diesen Familiennamen erhält dein Kind als Geburtsnamen.

  • Du bist verheiratet und ihr führt keinen gemeinsamen Familiennamen: In diesem Falle kann das Kind den Ledignamen von Mutter oder Vater tragen. Den Nachnamen, den das erste gemeinsame Kind trägt, werden auch alle weiteren Geschwister erhalten.

  • Du bist nicht verheiratet, aber ihr besitzt die gemeinsame elterliche Sorge: Bei der Geburtsmeldung kannst du entweder den Ledignamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsname für das Kind eintragen lassen. Weitere gemeinsame Kinder werden denselben Namen tragen.

  • Du bist nicht verheiratet und nur einem Elternteil steht die elterliche Sorge zu: Steht ein Kind unter der elterlichen Sorge nur eines Elternteils, trägt es dessen Ledignamen.

Wichtig: Doppelnamen wie Schulze Müller können seit 2013 nicht mehr gebildet werden. Zuvor gebildete Doppelnamen dürfen natürlich weiterhin verwendet werden. Eine Alternative stellen sogenannte Allianznamen, also eine Verbindung aus den Nachnamen der Ehepartner mit Bindestrich, dar (z. B. Schulze-Müller). Dieser Allianzname kann im Alltag verwendet werden, ist aber kein amtlicher Name und kann demnach auch nicht an Kinder vererbt werden.

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Bedenke, dass...

Die Entscheidung über den gewünschten Vornamen fällst du am besten rechtzeitig, denn nach der Geburt ist die Zeit knapp: Innerhalb von drei Tagen nach der Geburt muss ein Neugeborenes beim Zivilstandsamt angemeldet werden – dabei muss auch der gewählte Vorname mitgeteilt werden.

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Na­mens­än­de­rung bei Kin­dern

Im Alltag sind Namensänderungen häufig gang und gäbe: Bei einer Hochzeit oder nach einer Scheidung ist die Änderung des Nachnamens der Ehepartner zum Beispiel nicht unüblich. Bei der Änderung des Vornamens sieht es da etwas anders aus. Zwar ist die Namensänderung nicht unmöglich, jedoch viel schwieriger zu erreichen sowie mit Kosten verbunden.

Vor­na­men än­dern las­sen

Eine Abänderung des Vornamens ist bei wichtigen Gründen gerechtfertigt – dass eine Person den eigenen Vornamen nicht mag, reicht als Änderungsgrund meist nicht aus. Stattdessen soll ausgeschlossen werden, dass eine Person wegen ihres Namens im Alltag schwere Nachteile spürt. Meistens ist die Möglichkeit zur Namensänderung gegeben, wenn:

  • durch den Namen Komplikationen im Alltag entstehen, die ein normales Mass übersteigen. z. B. durch eine sehr schwierige Schreibweise/Aussprache oder einen sehr ungewöhnlichen Vornamen.

  • eine Person ihren Vornamen an ihr gefühltes Geschlecht angleichen möchte.

Das zuständige Amt trifft Entscheidungen über die Änderung von Vornamen daher immer im Einzelfall.

Nach­na­me än­dern: Das ist bei Kin­dern zu be­ach­ten

Vor allem im Bereich der Familiennamen gibt es Spielraum für Änderungen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Paare heiraten oder sich scheiden lassen. Eine Änderung des Familiennamens des Kindes ist dann unter Umständen möglich. Folgende Fälle sind denkbar:

  • Heiraten die Eltern erst nach der Geburt und nehmen einen gemeinsamen Familiennamen an, kann auch das Kind diesen Namen tragen.

  • Besteht kein gemeinsamer Familienname, wird bereits bei der Hochzeit festgelegt, welchen Namen zukünftige Kinder tragen sollen. Innerhalb eines Jahres nach der Geburt kann auch der Ledigname des anderen Elternteils als Nachname des Kindes bestimmt werden.

  • Wird die gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Geburt begründet, können Eltern innerhalb eines Jahres auf dem Zivilstandsamt den Ledignamen des anderen Elternteils als Namen für ihr Kind bestimmen.

Andere Umstände, wie die Scheidung der Eltern, haben auf den Nachnamen des Kinds keinen Einfluss. In so einem Fall muss ein Namensänderungsgesuch gestellt werden, das allerdings nur bei „achtenswerten“ Gründen eine Namensänderung erwirken wird.Wichtig: Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist seine Zustimmung für eine Namensänderung erforderlich.

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Quellen:

https://www.ch.ch/de/namen-kind/

(abgerufen am 26.02.2021)

https://www.ch.ch/de/heiraten-namenswahl/

(abgerufen am 26.02.2021)

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2004/362/de

(abgerufen am 26.02.2021)

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#book_1/tit_1/chap_1/lvl_B/lvl_II_I/lvl_2

(abgerufen am 26.02.2021)

https://www.swissmom.ch/familie/geld-recht-und-beruf/namensrecht-familienrecht-erbrecht/vornamen/

(abgerufen am 26.02.2021)

https://www.swissmom.ch/familie/geld-recht-und-beruf/namensrecht-familienrecht-erbrecht/vornamen/10-fakten-tipps-zur-vornamenwahl/

(abgerufen am 26.02.2021)

Bildquellen:

iStock.com/Antonio_Diaz

iStock.com/vgajic

iStock.com/Liudmila_Fadzeyeva

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