Namensrecht in Österreich: Richtlinien, verbotene Namen und Namensänderung beim Kind
Bei der Namenswahl haben Eltern generell viele Freiheiten: Ob du einen einfachen Vornamen oder einen Doppelnamen, einen klassischen oder seltenen Vornamen oder sogar einen geschlechtsneutralen Vornamen für dein Kind aussuchst, ist ganz dir überlassen. Dennoch gibt es ein paar gängige Richtlinien bei der Namensgebung, an die sich Eltern in Österreich halten müssen. Damit der Name vom Standesamt auch akzeptiert wird, solltest du dich vorab die Regeln zur Namensgebung informieren. In diesem Artikel sammeln wir daher Infos zu gültigen Regelungen, verbotenen Namen und Aspekten, die bei einer möglichen Namensänderung deines Kindes zu beachten sind.
Inhaltsverzeichnis
Richtlinien bei der Namensgebung
Verbotene Vornamen für Kinder
Nachname des Kindes
Namensänderung bei Kindern
Das Namensrecht in Österreich: Was Eltern wissen sollten
In Österreich gibt es einige gesetzliche Bestimmung zur Vergabe von Vornamen, die sich im § 13 des Personenstandgesetzes wiederfinden. In diesem Gesetz sind einige Kriterien benannt, die ein Vorname erfüllen muss, damit er eintragungsfähig ist. Dennoch haben Eltern in Österreich die freie Namenswahl, d. h. es gibt keine Liste mit zulässigen Vornamen, aus denen die Eltern auswählen dürfen. Stattdessen wird die Eignung eines Vornamens vom Standesamt geprüft und Entscheidungen werden auf der Basis der gesetzlichen Richtlinien getroffen. Zudem gibt es Handlungsempfehlungen für Standesbeamte, die Anforderungen an einen geeigneten bzw. „gebräuchlichen“ Vornamen genauer definieren.
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Wusstest du, dass...
Bei mehreren Vornamen gilt meist ein Name als „Rufname“. Mit diesem Namen wird die Person typischerweise angesprochen und tritt mit diesem Namen auch bei Behörden auf. Der Rufname ist typischerweise der erste eingetragene Vorname. Möchtest du zum Beispiel den zweiten Vornamen zum Rufnamen machen, kann eine Namensänderung beantragt werden.
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Welche Vornamen sind in Österreich erlaubt?
Das Personenstandsgesetz fasst einige ausdrücklichen Regeln zusammen, an die sich Eltern bei der Namenswahl halten sollen. Generell gilt, dass Eltern bei der Namenswahl frei sind, solange das Kindeswohl durch den ausgesuchten Vornamen nicht gefährdet wird. In der Praxis gibt es zudem einige bewährte Richtlinien, an denen sich die Standesämter bei ihren Entscheidungen orientieren.
Laut § 13 PStG 2013 gilt:
Zumindest der erste gewählte Vorname darf dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen.
Der Name muss als Vorname gebräuchlich sein.
Der Vorname darf dem Kindeswohl nicht schaden.
Einige dieser Regeln werden noch in den Weisungen für die standesamtliche Arbeit ergänzt oder konkretisiert:
Der Nachweis der Gebräuchlichkeit kann auch auf Internetrecherchen gestützt werden, allerdings werden diese häufig vom Standesamt hinterfragt und überprüft.
Geschlechtsneutrale Vornamen sind eintragungsfähig, insoweit ein zweiter Vorname das Geschlecht eindeutig kennzeichnet.
Nur zwei Namen dürfen mit Bindestrich verbunden werden. Namenskombinationen mit drei oder mehr Vornamen gelten als nicht gebräuchlich und werden nicht akzeptiert.
Kombinationen aus mehreren zusammengesetzten Vornamen gelten als nicht gebräuchlich (z. B. Hansjoachim-Klausdieter).
Zusammengesetzte oder mit Bindestrich verbundene Vornamen müssen bei amtlichen Dokumenten oder Behördengängen zwingend in ihrer Gesamtheit verwendet werden.
Verbotene Vornamen: Wann wird ein Name nicht eingetragen?
Da die Namenswahl dem Kindeswohl nicht schaden darf, dürfen Vornamen nicht lächerlich oder anstößig sein. Folgende Namen gelten daher als nicht eintragungsfähig:
Namen, die typischerweise Verbindungen zum Bösen hervorrufen, werden nicht anerkannt. Namen aus der Bibel wie Judas, Kain oder Satan zählen dementsprechend zu den bekanntesten „verbotenen Vornamen“.
Gleichermaßen gilt, dass religiöse Empfindungen durch den Vornamen nicht verletzt werden dürfen (z. B. Christus oder Gott).
Weitverbreitete Marken- oder Ortsnamen sind als Vorname ebenfalls nicht zugelassen.
Adelstitel wie Lord, Lady, Majesty oder Prinzessin werden als Vorname nicht akzeptiert.
Familiennamen werden als Vorname meist nicht akzeptiert. Ausnahmen gelten dabei für Familiennamen, die hauptsächlich als Vorname bekannt sind (z. B. Paul, Karl, etc.).
Zu den populärsten „verbotenen Vornamen“, die häufiger in den Medien thematisiert werden, zählen Namen, die nicht als Vorname erkennbar sind (z. B. Pfefferminze, Woodstock, Borussia), Fantasienamen oder peinliche Vornamen (z. B. Störenfried, Verleihnix).
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Wusstest du, dass...
Das Standesamt darf die mögliche Anzahl von Vornamen zum Wohle des Kindes einschränken. Als eintragungsfähig gelten meist bis zu fünf Vornamen. Übrigens: Ein Doppelname mit Bindestrich gilt als ein einziger Vorname.
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Welchen Nachnamen wird das Kind tragen?
Bei vielen Eltern drehen sich die Gedanken bei der Namenswahl selbstverständlich hauptsächlich um den perfekten Vornamen. In vielen Fällen muss aber auch noch beachtet werden, welchen Nachnamen das Kind tragen wird bzw. kann. Dafür gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:
Du bist verheiratet und ihr führt einen gemeinsamen Ehenamen: Diesen Ehenamen erhält dein Kind als Geburtsnamen.
Du bist verheiratet und ihr führt keinen Ehenamen: In diesem Falle kannst du entweder den Nachnamen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen eintragen lassen. Wurde kein Familienname festgelegt, erhält das Kind automatisch den Namen der Mutter, auch wenn sie einen Doppelnamen trägt.
Du bist nicht verheiratet, aber ihr habt die gemeinsame Obsorge: Du kannst entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsname für das Kind eintragen lassen, wenn ihr zu einer einvernehmlichen Entscheidung kommt.
Du bist nicht verheiratet und ein Elternteil hat die alleinige Obsorge: Die Obsorge kommt grundsätzlich der Mutter zu, wenn die Eltern eines Kindes nicht verheiratet sind. Die Mutter kann dann sowohl ihren eigenen Familiennamen als auch den Familiennamen des Vaters bestimmen, soweit die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt ist.
Wichtig: Auch Doppelnamen mit Bindestrich, die erst durch die Hochzeit entstanden sind, können als Familienname des Kindes festgelegt werden. Folgende Möglichkeiten sind denkbar:
Der Geburtsname der Mutter ist Schulze. Seit der Hochzeit heißt sie Schmidt-Schulze.
Der Vater heißt Schmidt.
Das Kind erhält den Familiennamen Schmidt.
ODER: Das Kind erhält den Doppelnamen Schmidt-Schulze.
Der Familienname darf allerdings generell nur aus zwei Teilen bestehen und muss mit einem Bindestrich verbunden sein.
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Bedenke, dass...
Eltern müssen den Namen ihres Kindes nicht sofort nach der Geburt festlegen. Zwar muss ein Baby innerhalb von sieben Tagen beim Standesamt angemeldet werden, die Entscheidung zum Vornamen hat aber hingegen 40 Tage Zeit.
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Namensänderung bei Kindern
Im Alltag sind Namensänderungen häufig gang und gäbe: Bei einer Hochzeit oder nach einer Scheidung ist die Änderung des Nachnamens der Ehepartner zum Beispiel nicht unüblich. Bei der Änderung des Vornamens sieht es da etwas anders aus. Zwar ist die Namensänderung nicht unmöglich, jedoch viel schwieriger zu erreichen.
Vornamen ändern lassen
Eine Abänderung des Vornamens ist bei wichtigen Gründen gerechtfertigt – dass eine Person den eigenen Vornamen nicht mag, reicht als Änderungsgrund meist nicht aus. Stattdessen soll ausgeschlossen werden, dass eine Person wegen ihres Namens im Alltag Nachteile spürt. Meistens ist die Möglichkeit zur Namensänderung gegeben, wenn z. B.:
eine Person mit ausländischer Herkunft ihren Vornamen ändern will, um die Einbürgerung zu erleichtern.
durch den Namen Komplikationen im Alltag entstehen, die ein normales Maß übersteigen. z. B. durch eine sehr schwierige Schreibweise/Aussprache oder einen sehr ungewöhnlichen Vornamen.
eine Person ihren Vornamen an ihr gefühltes Geschlecht angleichen möchte.
Die für die Namensänderung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde trifft Entscheidungen über die Änderung von Vornamen daher immer im Einzelfall.
Nachname ändern: Das ist bei Kindern zu beachten
Vor allem im Bereich der Familiennamen gibt es nach österreichischem Namensrecht Spielraum für Änderungen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Eltern eines Kindes heiraten, sich scheiden lassen oder ein Elternteil einen neuen Partner heiratet. Eine Änderung des Familiennamens des Kindes ist dann unter Umständen möglich oder sogar erforderlich. Folgende Fälle sind denkbar:
Du heiratest und ihr nehmt keinen gemeinsamen Familiennamen an:
Ohne erneute Namensänderung behält dein Kind den bisher geführten Namen bei.
Du heiratest und der Familienname verändert sich:
Eine Namensbestimmung beim Standesamt ist möglich. Ändert sich der Familienname des minderjährigen Kindes durch eine nachträgliche Hochzeit, muss eine neue Geburtsurkunde beantragt werden.
Ein Kind kann sowohl den gemeinsamen Familiennamen tragen oder den Namen eines Elternteils annehmen.
Bei Doppelnamen kann das Kind den mit Bindestrich verbundenen Familiennamen annehmen oder auch nur den Namensbestandteil eines Elternteils erhalten.
Ist das Kind zwischen zehn und vierzehn Jahren alt, hat es ein Anhörungsrecht.
Bei Kindern ab dem vierzehnten Lebensjahr ist außerdem eine persönliche Einwilligung des Kindes nötig.
Der Familienname ändert sich nach einer Scheidung:
Nach der Scheidung ist es möglich, den Familiennamen des Kindes ändern zu lassen:
Bei gemeinsamer Obsorge müssen beide Elternteile der Namensänderung zustimmen.
Hat ein Elternteil die alleinige Obsorge, muss das andere Elternteil dennoch in Kenntnis gesetzt und zur geplanten Namensänderung angehört werden.
Kinder ab 14 Jahren dürfen ihren Namen selbst bestimmen.
Ihr adoptiert ein Kind.
Bei einer Adoption erfolgt keine automatische Namensänderung. Die Bestimmung des Familiennamens läuft daher genauso ab, wie bei einem leiblichen Kind mit unverheirateten Eltern.
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Quellen:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/143/Seite.1430401.html
(abgerufen am 22.02.2021)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008228
(abgerufen am 22.02.2021)
https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/3/1.html
(abgerufen am 22.02.2021)
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_02876/fnameorig_380270.html
(abgerufen am 22.02.2021)
https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/namensaenderung/Seite.2330400.html
(abgerufen am 22.02.2021)
Bildquellen:
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