Weiter zur SucheZum Hauptinhalt überspringen

Namensrecht in Österreich: Richtlinien zur Namensgebung

Eine Schwangerschaft ist eine außergewöhnliche und aufregende Erfahrung, die das Leben der werdenden Eltern für immer verändert. Die Zeit bis zur Ankunft deines Babys sollst du natürlich in vollen Zügen genießen und dich in aller Ruhe auf die Zeit nach der Geburt vorbereiten. Dazu gehört auch die Suche nach dem perfekten Vornamen, die viele werdende Mütter und Väter während der Schwangerschaft beschäftigt.

Damit das Standesamt den Wunschnamen für dein Kind akzeptiert, solltest du dich vorab über das Namensrecht informieren. In diesem Artikel sammeln wir daher Infos zu gültigen Regelungen, verbotenen Namen und Aspekten, die bei einer möglichen Namensänderung deines Kindes zu beachten sind.

Das Namensrecht in Österreich: Was Eltern wissen sollten

In Österreich gibt es einige gesetzliche Bestimmung zur Vergabe von Vornamen, die sich im § 13 des Personenstandgesetzes wiederfinden. In diesem Gesetz sind einige Kriterien benannt, die ein Vorname erfüllen muss, damit er eintragungsfähig ist. Dennoch haben Eltern in Österreich die freie Namenswahl, d. h. es gibt keine Liste mit zulässigen Vornamen, aus denen die Eltern auswählen dürfen. Stattdessen wird die Eignung eines Vornamens vom Standesamt geprüft und Entscheidungen werden auf der Basis der gesetzlichen Richtlinien getroffen. Zudem gibt es Handlungsempfehlungen für Standesbeamte, die Anforderungen an einen geeigneten bzw. „gebräuchlichen“ Vornamen genauer definieren.

Tipp

Bei mehreren Vornamen gilt meist ein Name als „Rufname“. Mit diesem Namen wird die Person typischerweise angesprochen und tritt mit diesem Namen auch bei Behörden auf. Der Rufname ist meist der erste eingetragene Vorname. Möchtest du zum Beispiel den zweiten Vornamen zum Rufnamen machen, kannst du eine Namensänderung beantragen.

Richtlinien zur Namensgebung: Welche Vornamen sind in Österreich erlaubt?

Das Personenstandsgesetz fasst einige ausdrücklichen Regeln zusammen, an die sich Eltern bei der Namenswahl halten sollen. Generell gilt, dass Eltern bei der Namenswahl frei sind, solange das Kindeswohl durch den ausgesuchten Vornamen nicht gefährdet wird. In der Praxis gibt es zudem einige bewährte Richtlinien, an denen sich die Standesämter bei ihren Entscheidungen orientieren.

Laut § 13 PStG 2013 gilt:

  • Zumindest der erste gewählte Vorname darf dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen.

  • Der Name muss als Vorname gebräuchlich sein.

  • Der Vorname darf dem Kindeswohl nicht schaden.

Einige dieser Regeln werden noch in den Weisungen für die standesamtliche Arbeit ergänzt oder konkretisiert:

  • Der Nachweis der Gebräuchlichkeit kann auch auf Internetrecherchen gestützt werden, allerdings werden diese häufig vom Standesamt hinterfragt und überprüft.

  • Geschlechtsneutrale Vornamen sind eintragungsfähig, insoweit ein zweiter Vorname das Geschlecht eindeutig kennzeichnet.

  • Nur zwei Namen dürfen mit Bindestrich verbunden werden. Namenskombinationen mit drei oder mehr Vornamen gelten als nicht gebräuchlich und werden nicht akzeptiert.

  • Kombinationen aus mehreren zusammengesetzten Vornamen gelten als nicht gebräuchlich (z. B. Hansjoachim-Klausdieter).

  • Zusammengesetzte oder mit Bindestrich verbundene Vornamen müssen bei amtlichen Dokumenten oder Behördengängen zwingend in ihrer Gesamtheit verwendet werden.

Wie viele Vornamen darf man haben?

Eine gesetzlich festgelegte Begrenzung für die Anzahl der Vornamen gibt es nicht. Üblicherweise haben Kinder ein bis drei Vornamen, Standesbeamte genehmigen jedoch häufig bis zu fünf Namen. Zu viele Vornamen können für ein Kind mitunter Probleme bedeuten – bereits bei alltäglichen Angelegenheiten wie dem Ausfüllen von Formularen oder der Beantragung eines Personalausweises. Das Standesamt darf die Anzahl daher zum Wohle des Kindes einschränken.

Ein Doppelname mit Bindestrich gilt übrigens als ein einziger Vorname. Hierbei ist es allerdings nur erlaubt, zwei einfache Vornamen mit Bindestrich zusammenzusetzen. Eine Verbindung von drei oder mehreren Namen mit Bindestrich ist nicht zulässig.

Verbotene Vornamen: Wann wird ein Name nicht eingetragen?

Da die Namenswahl dem Kindeswohl nicht schaden darf, dürfen Vornamen nicht bewusst lächerlich oder anstößig sein. Weiterhin gilt:

  • Namen, die typischerweise Assoziationen mit dem Bösen hervorrufen, werden nicht anerkannt. Zu den bekanntesten „verbotenen Vornamen“ zählen dementsprechend Namen aus der Bibel wie Judas, Kain oder Satan.

  • Gleichermaßen gilt, dass religiöse Empfindungen durch den Vornamen nicht verletzt werden dürfen (z. B. Christus oder Gott).

  • Weitverbreitete Marken- oder Ortsnamen sind als Vorname ebenfalls nicht zugelassen.

  • Adelstitel wie Lord, Lady, Majesty oder Prinzessin werden als Vorname nicht akzeptiert.

  • Familiennamen werden als Vorname meist nicht akzeptiert. Ausnahmen gelten dabei für Familiennamen, die hauptsächlich als Vorname bekannt sind (z. B. Paul, Karl etc.).

Zu den populärsten „verbotenen Vornamen“, die häufiger in den Medien thematisiert werden, zählen Namen, die nicht als Vorname erkennbar sind (z. B. Pfefferminze, Woodstock, Borussia), Fantasienamen oder peinliche Vornamen (z. B. Störenfried, Verleihnix).

Tipp

Bedenke, dass deinem Kind sein Name später nicht peinlich sein sollte. Manche Namen sind mit bestimmten Klischeebildern verbunden: Leider kann das deinem Kind eventuell unangenehm sein oder es im Schul- oder Berufsleben sogar negativ beeinflussen. Obwohl die Gesellschaft ungewöhnlichen Namen gegenüber immer offener wird, solltest du solche Bedenken bei der Namenswahl im Hinterkopf behalten.

Das Namensgesetz in Österreich: Welchen Nachnamen bekommt das Kind?

Bei vielen Eltern drehen sich die Gedanken bei der Namenswahl selbstverständlich hauptsächlich um den perfekten Vornamen. In vielen Fällen muss aber auch noch beachtet werden, welchen Nachnamen das Kind tragen wird bzw. kann. Dafür gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:

  • Die Eltern sind verheiratet und führen einen gemeinsamen Familiennamen: Das Kind erhält den Familiennamen der Eltern als Geburtsnamen.

  • Die Eltern sind verheiratet, führen aber keinen Familiennamen. Es gelten dieselben Richtlinien wie für verheiratete Eltern mit einem festgelegten Ehenamen: Das Kind kann entweder den Familiennamen eines Elternteils erhalten oder einen Doppelnamen, der aus den Namen der beiden Elternteile gebildet wurde. Wurde kein Familienname festgelegt, erhält das Kind automatisch den Namen der Mutter, auch wenn sie einen Doppelnamen trägt.

  • Die Eltern sind unverheiratet, haben jedoch die gemeinsame Obsorge: In diesem Fall müssen beide Eltern zu einer einvernehmlichen Entscheidung über den Familiennamen kommen. Das Kind kann entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten.

  • Die Eltern sind nicht verheiratet und ein Elternteil hat die alleinige Obsorge: Die Obsorge kommt grundsätzlich der Mutter zu, wenn die Eltern eines Kindes nicht verheiratet sind. Die Mutter kann dann sowohl ihren eigenen Familiennamen als auch den Familiennamen des Vaters bestimmen, soweit die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt ist.

Wichtig: Auch Doppelnamen mit Bindestrich, die erst durch die Hochzeit entstanden sind, können als Familienname des Kindes festgelegt werden. Folgende Möglichkeiten sind denkbar:

  • Der Geburtsname der Mutter ist Schulze. Seit der Hochzeit heißt sie Schmidt-Schulze.

  • Der Vater heißt Schmidt.

  • Das Kind erhält den Familiennamen Schmidt.

  • ODER: Das Kind erhält den Doppelnamen Schmidt-Schulze.

Der Familienname darf allerdings generell nur aus zwei Teilen bestehen und muss mit einem Bindestrich verbunden sein.

Namensänderung bei Kindern

Im Alltag sind Namensänderungen häufig gang und gäbe: Bei einer Hochzeit oder nach einer Scheidung ist die Änderung des Nachnamens der Ehepartner zum Beispiel nicht unüblich. Bei der Änderung des Vornamens sieht es da etwas anders aus. Zwar ist die Namensänderung nicht unmöglich, jedoch viel schwieriger zu erreichen.

Vornamen ändern lassen

Eine Abänderung des Vornamens ist bei wichtigen Gründen gerechtfertigt – dass eine Person den eigenen Vornamen nicht mag, reicht als Änderungsgrund meist nicht aus. Stattdessen soll ausgeschlossen werden, dass eine Person wegen ihres Namens im Alltag Nachteile spürt. Meistens ist die Möglichkeit zur Namensänderung gegeben, wenn:

  • eine Person mit ausländischer Herkunft ihren Vornamen ändern will, um die Einbürgerung zu erleichtern.

  • durch den Namen Komplikationen im Alltag entstehen, die ein normales Maß übersteigen (z. B. durch eine sehr schwierige Schreibweise/Aussprache oder einen sehr ungewöhnlichen Vornamen).

  • eine Person ihren Vornamen an ihre Geschlechtsidentität angleichen möchte.

Die für die Namensänderung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde trifft Entscheidungen über die Änderung von Vornamen daher immer im Einzelfall.

Nachname ändern: Das ist bei Kindern zu beachten

Vor allem im Bereich der Familiennamen gibt es nach österreichischem Namensrecht Spielraum für Änderungen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Eltern eines Kindes heiraten, sich scheiden lassen oder ein Elternteil einen neuen Partner heiratet. Eine Änderung des Familiennamens des Kindes ist dann unter Umständen möglich oder sogar erforderlich. Folgende Fälle sind denkbar:

Die Eltern heiraten und nehmen keinen gemeinsamen Familiennamen an.

Ohne erneute Namensänderung behält das Kind den bisher geführten Namen bei.

Die Eltern heiraten und der Familienname ändert sich.

  • Eine neue aktive Namensbestimmung beim Standesamt ist möglich.

  • Ein Kind kann sowohl den gemeinsamen Familiennamen tragen oder den Namen eines Elternteils annehmen.

  • Bei Doppelnamen kann das Kind den mit Bindestrich verbundenen Familiennamen annehmen oder auch nur den Namensbestandteil eines Elternteils erhalten.

  • Ist das Kind zwischen zehn und vierzehn Jahren alt, hat es ein Anhörungsrecht.

  • Bei Kindern ab dem vierzehnten Lebensjahr ist außerdem eine persönliche Einwilligung des Kindes nötig.

Ein Elternteil legt den gemeinsamen Ehenamen nach der Scheidung oder dem Tod des Partners ab.

Scheidungskinder und Halbwaisen haben die Möglichkeit, den geänderten Familiennamen des betreffenden Elternteils anzunehmen.

Alternativ können sie einen Doppelnamen aus dem bisherigen Familiennamen und dem geänderten Familiennamen des Elternteils wählen.

Wurde hingegen ein Doppelname aus den Familiennamen beider Ehepartner zum Ehenamen bestimmt und legen beide Elternteile diesen nach der Scheidung ab, bleibt der Geburtsname des Kindes unverändert.

Der Familienname ändert sich nach einer Scheidung.

Kinder behalten nach der Scheidung ihrer Eltern grundsätzlich den Familiennamen bei, der zur Eheschließung festgelegt wurde. Es ist allerdings auch hier möglich, einen Antrag auf Namensänderung zu stellen:

  • Bei gemeinsamer Obsorge müssen beide Elternteile der Namensänderung zustimmen.

  • Hat ein Elternteil die alleinige Obsorge, muss das andere Elternteil dennoch in Kenntnis gesetzt und zur geplanten Namensänderung angehört werden.

  • Kinder ab 14 Jahren dürfen ihren Namen selbst bestimmen.

Ihr adoptiert ein Kind.

Bei einer Adoption erfolgt keine automatische Namensänderung. Die Bestimmung des Familiennamens läuft daher genauso ab, wie bei einem leiblichen Kind mit unverheirateten Eltern.

Tipp

Eltern müssen den Namen ihres Kindes nicht sofort nach der Geburt festlegen. Zwar muss ein Baby innerhalb von sieben Tagen beim Standesamt angemeldet werden, die Entscheidung zum Vornamen hat aber hingegen 40 Tage Zeit.

Fazit: Gesetzliche Vorschriften zur Namensgebung in Österreich

Die Namensgebung ist für viele werdende Eltern spannend, aber auch eine kleine Herausforderung. Schließlich soll der gewählte Vorname dein Kind das ganze Leben über begleiten. Bei der Namenswahl haben Eltern in Österreich grundsätzlich viele Freiheiten. Ob du dich für einen einfachen Vornamen, einen Doppelnamen, einen klassischen oder einen seltenen Vornamen oder sogar einen geschlechtsneutralen Vornamen entscheidest, ist ganz dir überlassen. Dennoch gibt es einige gängige Richtlinien bei der Namensgebung, an die sich Eltern in Österreich halten müssen. Die Namensgesetze dienen einerseits dem Schutz des Kindeswohls, indem sie anstößige oder lächerliche Vornamen verbieten. Andererseits zielen sie darauf ab, durch Regelungen zum Geburtsnamen die Namenseinheit zwischen Familienmitgliedern zu gewährleisten.

Entdecke mehr Artikel

______________________________________________

Quellen und weiterführende Informationen

https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/familie_und_partnerschaft/geburt-eines-kindes/3/3/Seite.182101
(abgerufen am 08.01.2026)

https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/familie_und_partnerschaft/geburt-eines-kindes/3/3/1
(abgerufen am 08.01.2026)

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008228
(abgerufen am 08.01.2026)

https://www.parlament.gv.at/dokument/XXV/AB/2876/fnameorig_380270.html
(abgerufen am 08.01.2026)

https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/familie_und_partnerschaft/geburt-eines-kindes/3/3/1
(abgerufen am 08.01.2026)

https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/persoenliche_dokumente_und_bestaetigungen/namensaenderung/Seite.2330400
(abgerufen am 08.01.2026)

Bildquellen in chronologischer Reihenfolge im Text:

Titelbild: iStock.com/Antonio_Diaz
1. Bild im Text: iStock.com/vgajic
2. Bild im Text: iStock.com/Liudmila_Fadzeyeva